1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verkäufe, die von der Firma Allemand frères SA (nachfolgend „Verkäufer” genannt) mit einem anderen Unternehmen oder mit Endverbrauchern (beide nachfolgend „Käufer” genannt) abgeschlossen werden. Diese Bedingungen gelten für die Lieferung von Waren sowie sinngemäß für die Erbringung von Dienstleistungen. Änderungen der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Der Verkäufer erkennt keine anderen Verkaufs- und Lieferbedingungen als seine eigenen an. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung seiner eigenen Einkaufs- oder Lieferbedingungen.

2. Angebot – Angebotsunterlagen

Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Die Angaben in Katalogen, Ordnern, Prospekten, Preislisten usw. des Verkäufers sind unverbindlich.

3. Vertragsabschluss

3.1. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Verkäufer nach Eingang der Bestellung des Käufers eine schriftliche Auftragsbestätigung versandt oder die Ware an den Käufer versandt hat. Der Inhalt des Vertrages bestimmt sich ausschließlich aus dem Wortlaut der Auftragsbestätigung, dem Inhalt der Lieferung und diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

3.2. Angaben in Katalogen, Ordnern, Prospekten und sonstigen Unterlagen des Verkäufers sowie sonstige schriftliche oder mündliche Erklärungen des Verkäufers sind nur maßgeblich, wenn und soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

3.3. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden.

4. Preise

4.1. Die im Vertrag vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk oder Lager des Verkäufers. Sofern im Zusammenhang mit der Lieferung Steuern, Abgaben, Zölle oder sonstige Gebühren anfallen, gehen diese zu Lasten des Käufers. Alle Nebenkosten, beispielsweise für Fracht, Kleinbestellungen, Versicherung, Transit- und Einfuhrgenehmigungen und sonstige Genehmigungen sowie Bescheinigungen, gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers.

4.2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den Preis für eine Bestellung zu ändern, deren Menge von der ursprünglichen Bestellung abweicht.

4.3. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den Preis anzupassen, wenn sich die Lieferfrist aus anderen als den in den Absätzen 5.3, 5.4 oder 5.5 verlängert wird, wenn die Art oder der Umfang der gelieferten Waren oder Leistungen geändert wurden oder wenn das Material oder die Ausführung der Lieferung Änderungen erfahren haben, weil die vom Kunden bereitgestellten Unterlagen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen oder unvollständig waren.

5. Lieferung

5.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der folgenden Termine:

a) Frist gemäß Auftragsbestätigung oder Datum der Auftragsbestätigung;

b) Datum, an dem alle technischen, kaufmännischen oder sonstigen Voraussetzungen seitens des Käufers erfüllt sind;

c) dem Tag, an dem der Verkäufer die vor der Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

5.2. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Vorlieferungen und deren entsprechenden Abrechnung berechtigt. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, hat der Kunde die Lieferung spätestens 90 Tage nach der Bestellung anzufordern.

5.3. Bei unvorhersehbaren oder von den Parteien nicht zu vertretenden Umständen, wie z. B. allen Fällen höherer Gewalt, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist verhindern, verlängert sich diese in jedem Fall um die Dauer dieser Umstände. Diese Umstände umfassen insbesondere bewaffnete Konflikte, Eingriffe und Verbote öffentlicher Behörden, Verzögerungen durch Transport und Zollabfertigung, Transportschäden, Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfe sowie den Ausfall eines wichtigen und schwer ersetzbaren Zulieferers. Die vorgenannten Umstände berechtigen auch zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei einem Unterlieferanten eintreten.

5.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Käufer dem Verkäufer die für die Vertragserfüllung erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat oder wenn der Verkäufer nachträgliche Änderungen vornimmt, die eine Verzögerung der Lieferung verursachen.

5.5. Wird die Lieferfrist aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nachträglich geändert oder wird die Ware nicht zum vereinbarten Termin abgenommen, so behält sich der Verkäufer das Recht vor, dem Käufer ab dem 7. Tag Lager- und Handhabungskosten in Rechnung zu stellen. Dem Käufer werden CHF 3.– pro Tag und Quadratmeter oder die dem Verkäufer entstandenen oder in Rechnung gestellten Lager- und Handhabungskosten in Rechnung gestellt.

5.6. Die Lieferung erfolgt an die Laderampe des Käufers oder, falls keine Laderampe vorhanden ist, vor dem Haupteingang der Lieferadresse. Die Kosten für die Lieferung, Aufstellung und/oder Montage der Artikel sind nicht im Verkaufspreis der Ware enthalten, sondern werden gesondert in Rechnung gestellt.

6. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr des Kaufgegenstandes gehen mit der Lieferung auf den Käufer über. Der Zeitpunkt der Lieferung entspricht dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Käufer. Wird der Lieferschein nicht unterzeichnet, gilt die Lieferung als erfolgt, sobald die Ware beim Käufer entladen wurde oder, im Falle einer vom Käufer organisierten Lieferung, sobald die Ware in unseren Räumlichkeiten abgeholt wurde.

7. Zahlung

7.1. Die Rechnungen des Verkäufers sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Unberechtigte Abzüge werden in Rechnung gestellt. In bestimmten Fällen behält sich der Verkäufer das Recht vor, Anzahlungen innerhalb von 10 Tagen zu verlangen.

7.2. Alle Rechnungen (Endrechnungen, Anzahlungsrechnungen, Teilrechnungen oder sonstige Rechnungen) sind nach Erhalt der Rechnung unter Berücksichtigung der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist fällig.

7.3. Zahlungen sind frei von Spesen und in der vereinbarten Währung an den Sitz des Verkäufers zu leisten.

7.4. Bei Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder von seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen abzuziehen.

7.5. Eine Zahlung gilt als an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.

7.6. Befindet sich der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder einer anderen Leistung aus diesem oder einem anderen Geschäft in Verzug, kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte:

a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung oder einer anderen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

b) alle Forderungen aus diesem oder einem anderen Geschäft fällig stellen und für diese Beträge Verzugszinsen in Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Mehrwertsteuer ab dem Fälligkeitsdatum berechnen, sofern der Verkäufer keine höheren Kosten nachweist. In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die vorgerichtlichen Kosten, insbesondere Mahnkosten und Anwaltskosten, in Rechnung zu stellen.

7.7. Bei Verzug des Käufers verfallen vom Verkäufer gewährte Rabatte oder Boni sofort.

7.8. Werden Verträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer über Einkaufsgemeinschaften (Einkaufszentralen usw.) abgeschlossen, so befreien Zahlungen des Käufers an die Einkaufsgemeinschaft diesen nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer. Der Käufer ist erst nach Zahlungseingang beim Verkäufer von seinen Verpflichtungen befreit.

7.9. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der in Rechnung gestellten Beträge aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, den Eigentumsvorbehalt in das Eigentumsvorbehaltsregister am Steuerwohnsitz des Käufers einzutragen. Ist ein Eigentumsvorbehalt am Steuerwohnsitz des Käufers nicht möglich, ist der Lieferant berechtigt, alle anderen Möglichkeiten und vergleichbaren Rechte in Bezug auf seine Rechnungen geltend zu machen. Sollte der Eigentumsvorbehalt trotz Vorbehaltsübertragung durch den Käufer an einen Dritten weitergegeben werden, tritt der Käufer seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherung der Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder Rechnungen anzubringen. Auf Verlangen hat der Käufer den Verkäufer über die abgetretene Forderung und den Schuldner zu informieren und alle für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat er den Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen hat der Käufer auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen.

8. Gewährleistung, Haftung

8.1. Mängel

Der Verkäufer verpflichtet sich, die Lieferungen und Leistungen gemäß den Angaben im Liefervertrag oder in der entsprechenden Auftragsbestätigung zu erbringen. Eine Lieferung oder Leistung ist mangelhaft, wenn sie nicht oder nur teilweise dem nach den zuvor zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Spezifikationen vorgesehenen Verwendungszweck entspricht.

8.2. Mängelrügen des Käufers

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Erhalt in Anwesenheit des Lieferfahrers auf äußerlich erkennbare Mängel zu überprüfen. Äußerlich erkennbare Mängel sind unverzüglich auf dem Lieferschein unter Angabe der genauen Umstände und der Art des Mangels zu vermerken. Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich eine Kopie des Lieferscheins zu übermitteln. Versteckte Mängel sind ebenfalls auf dem Lieferschein zu vermerken und dem Verkäufer innerhalb von 2 Werktagen zu melden. Verspätete Mängelrügen werden vom Verkäufer nicht anerkannt. Mängelrügen entbinden den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung (Punkt 7).

8.3. Gewährleistungspflicht und Umfang der Rechte des Käufers

Die Gewährleistungsfrist für Produkte der Allemand frères SA beträgt 2 Jahre ab dem Tag der Lieferung ab Werk; ausgenommen sind Werkbankplatten, Handelsübliche Teile, elektronische Bauteile, Software, Sonder- oder Nichtstandardprodukte und Verschleißteile, für die eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten gilt. Diese Garantie umfasst ausschließlich die Reparatur oder den Ersatz der mangelhaften Teile nach Wahl des Verkäufers, mit Ausnahme der gesetzlichen Verpflichtungen des Verkäufers. Die Garantie ist ausgeschlossen bei Transportschäden, die durch den Käufer verursacht wurden. Der Verkäufer ist ebenfalls von der Gewährleistungspflicht befreit, wenn der Käufer die Angaben zu den Belastungsgrenzen der einzelnen Komponenten nicht beachtet, wenn die Produkte nicht gemäß den Montage- und Installationsanweisungen des Verkäufers montiert werden und wenn Mängel an den Produkten des Verkäufers festgestellt werden, die auf unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Handhabung, Fahrlässigkeit oder Korrosion zurückzuführen sind. Die Gewährleistungspflicht entfällt ebenfalls bei Schäden, die auf einfache Alterung zurückzuführen sind, wie z. B. natürliche Verfärbungen von lackierten Oberflächen, Verformungen von Holzplatten usw. Der Verkäufer lehnt außerdem jede Haftung ab, wenn Reparaturen vom Käufer oder Dritten durchgeführt wurden.

8.4. Gewährleistungsfrist für die Instandsetzung oder den Ersatz von Teilen

Die Gewährleistung für reparierte oder ersetzte Produkte von Allemand frères SA beginnt erneut und beträgt 12 Monate ab der Reparatur oder dem Ersatz. Die Gewährleistungsfrist ist insgesamt auf maximal 2 Jahre für reparierte oder ersetzte Produkte von Allemand frères SA oder auf 12 Monate nach Beginn der Gewährleistungsfrist für Werkbänke, Handelswaren, elektronische Bauteile, Sonderanfertigungen oder nicht standardmäßige Produkte und Verschleißteile beschränkt

8.5. Haftung

Die Haftung des Verkäufers ist maximal auf den Wert der von ihm gelieferten Produkte von Allemand frères SA beschränkt. Schadensersatzansprüche (insbesondere Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall) sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

9. Rücktritt vom Vertrag

9.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann der Käufer vom Vertrag nur zurücktreten, wenn eine vom Verkäufer zu vertretende Lieferverzögerung vorliegt und eine zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte angemessene Nachfrist abgelaufen ist. Der Rücktritt muss per Einschreiben erklärt werden.

9.2. Unbeschadet seiner sonstigen Rechte ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

a) wenn die Ausführung der Lieferung oder der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, trotz einer gewährten Nachfrist unmöglich oder verzögert ist,

b) wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen und dieser nach Aufforderung des Verkäufers keine Anzahlung leistet oder vor der Lieferung keine gültige Sicherheit leistet, oder

c) wenn die Verlängerung der Lieferfrist aufgrund der in Absatz 5.3, 5.4 oder 5.5 genannten Umstände mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist beträgt, mindestens jedoch 6 Monate.

9.3. Die Kündigung kann auch verlangt werden, wenn ein Teil der Lieferung oder Leistung aus den oben genannten Gründen noch nicht erbracht ist.

9.4. Wird gegen eine Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder kann ein solches Verfahren mangels ausreichender Vermögenswerte nicht eingeleitet werden, ist die andere Partei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

9.5. Unbeschadet des Schadensersatzanspruchs des Verkäufers einschließlich der vorgerichtlichen Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen ganz oder teilweise vertragsgemäß zu berechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch für die vom Käufer noch nicht abgenommene Lieferung oder Leistung sowie für die vom Verkäufer bereits vorgenommenen Vorbereitungshandlungen. Der Verkäufer ist auch berechtigt, anstelle der Zahlung die Rückgabe der bereits gelieferten Gegenstände zu verlangen.

9.6. Die Kündigung des Vertrages hat keine weiteren Folgen als die oben genannten.

10. Produkthaftung

Der Käufer verpflichtet sich, bei der Installation und Verwendung des verkauften Produkts die vom Verkäufer mitgelieferten Gebrauchsanweisungen genauestens zu befolgen. Die Haftung des Verkäufers ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausdrücklich ausgeschlossen.

11. Änderungen

11.1. Änderungen oder Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen sowie deren Aufhebung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

11.2. Etwaige Sonderbedingungen für Verkauf und Lieferung der Firma Allemand frères SA haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

12. Unterlagen und technische Dokumentation

Der Verkäufer behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Angeboten, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen vor. Sind solche Unterlagen als „vertraulich” gekennzeichnet, bedarf die Weitergabe an Dritte der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1. Erfüllungsort für Lieferungen, Rechnungen und sonstige Verpflichtungen ist die Firma Allemand frères SA, die die Rechnung ausgestellt hat.

13.1. Gerichtsstand ist der Sitz der Firma Allemand frères SA in Biel/BE, Schweiz.

13.3. Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Schweiz unter Ausschluss des deutschen Bundesrechts über das internationale Privatrecht sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht).

Bei Abweichungen zwischen der deutschen und der französischen Fassung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist die französische Fassung maßgebend.

Version vom 14.08.2025